Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Eduard Walter KG (Verkäuferin)

 

  1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Eduard Walter KG ("Verkäuferin") gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ("Käufer").

 

  1. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.

 

  1. Preise, Preisanpassungen

Unsere Lieferungen, Leistungen und Berechnungen erfolgen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, zu unseren am Tag der Lieferung gültigen Preisen und Bedingungen. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Verkäuferin behält sich vor, die vereinbarten Preise auch nach Vertragsschluss im Falle von Preissteigerungen bei Rohwaren, Energie- oder Transportkosten, Zolltarifen, staatlichen Eingriffen, Wechselkursänderungen und anderen Umständen, die sich dem Einfluss des Verkäufers entziehen, anzupassen, falls dem Verkäufer dadurch nachweislich insgesamt Mehrkosten von über 20 % ohne Umsatzsteuer entstehen.

 

  1. Liefer- und Leistungszeit, Annahmeverzug

Vereinbarte Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform. Insbesondere bei Teillieferungen nach Wahl des Käufers hat dieser der Verkäuferin rechtzeitig schriftlich oder fernschriftlich, d.h. mindestens zwei Wochen vor Lieferung, die Menge des abzurufenden Produktes sowie den genauen Termin mitzuteilen. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Die Rechts aus § 376 HGB bleiben unberührt.

 

  1. Verpackung/Versand

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten der Verkäuferin verpackt und versandt, soweit hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Liefer- und Leihverpackungen verbleiben in ihrem Eigentum, sind vom Käufer unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben.

 

  1. Erfüllungshindernisse

6.1Höhere Gewalt

„Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt, (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 6.1 lit. (a), (b) und (c) dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie (z.B. durch Computerviren); (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

6.2 Naturprodukt

Bei Getreide handelt es sich um ein klimaabhängiges Naturprodukt. Bei unvorhersehbaren und erheblichen quantitativen und/oder qualitativen Ausfällen der Getreideernte im Einzugsgebiet der Verkäuferin und der entsprechenden nachweisbaren Nichterfüllung der Rohstofflieferungsverträge verpflichten sich die Vertragspartner, über eine Anpassung hinsichtlich Liefermenge, Preis und Spezifikationen zu verhandeln.

 

  1. GVO

Die Verkäuferin erklärt hiermit, dass ihre Produkte den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Verordnungen (EG) Nr.1829/2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel und (EG) Nr.1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit von genetisch veränderten Organismen in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen.

 

  1. Rechte des Käufers wegen Mängeln

Die gelieferten Produkte werden frei von Mängeln mit den vereinbarten Spezifikationen geliefert und entspricht allen geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Die Rechte des Käufers ergeben sich aus § 36 der "Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel" (EB). Maßgeblich für die Mängelgewährleistung ist die Analyse des bei der Verladung gezogenen Musters. Weicht dieses von der Analyse des bei der Entladung durch den Käufer gezogenen Musters ab, gelten die Feststellungen hinsichtlich beider Muster, welche von der Untersuchungsstelle TU München/Weihenstephan in Freising analysiert werden.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

a) Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die jeweils gelieferte Ware Eigentum der Verkäuferin. Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst nach Eingang aller Zahlungen bzw. Einlösung der Wechsel auf den Käufer über. Bis dahin hat der Käufer den Liefergegenstand gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Untergang zu versichern und die Versicherung der Verkäuferin auf Anforderung nachzuweisen.

b) Der Besteller ist verpflichtet, der Verkäuferin von Gefährdung des Eigentums durch drohende oder erfolgte Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter usw. unverzüglich Nachricht zu geben und den Vollzugsbeamten auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen.

Er haftet für den Schaden aus der Unterlassung sowie für etwaige Interventionskosten.

Die zur Anwendung der Pfändung aufgewendeten Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

c) Veräußert der Käufer die gelieferte Ware gleich welchem Zustand – so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin ab.

Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und der Verkäuferin die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen diese Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

d) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgten stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für den Verkäufer verwahren.

e) Die Verkäuferin ist berechtigt, jederzeit Herausgabe der ihr gehörenden Ware zu verlangen, soweit sie nicht bezahlt ist.

Macht sie von ihrem Recht Gebrauch, so liegt hierin kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Die Verkäuferin ist weiter berechtigt, die Geschäftsräume des Käufers zu den ortsüblichen Zeiten zu betreten, um sich vom Vorhandensein der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und deren Zustand zu unterrichten.

f) Die Verkäuferin verpflichtet sich, nach ihrer Wahl ihre Sicherungen insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

 

  1. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen der Verkäuferin 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar; dies gilt ausdrücklich auch für Teilrechnungen auf Teillieferungen. Die Verkäuferin ist auch trotz evtl. anderslautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sie wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann; im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst mit Einlösung als erfolgt. Gerät der Käufer in Verzug, ist die Verkäuferin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Verkäuferin bleibt davon unberührt. Wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden oder wenn andere Umstände bezüglich der mangelnden Kreditwürdigkeit bekannt werden, ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks entgegengenommen hat. Außerdem kann die Verkäuferin in diesen Fällen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

  1. Haftung

Unbeschadet der Vereinbarungen unter Punkt 6 haftet die Verkäuferin bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, auf Schadensersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nur geltend gemacht werden, wenn ein von der Verkäuferin garantiertes Beschaffenheitsmerkmal gerade bezweckt, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Verkäuferin entstanden sind, bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

 

  1. Schriftform

Alle Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

 

  1. Rechtswahl/Gerichtsstand/Ausschluss Schiedsgericht/Geltung

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten für diesen Vertrag sowie alle folgenden Verträge zwischen den Parteien die EB sowie die "Zusatzbestimmungen zu den EB" neben den Vorschriften des BGB, des HGB und der übrigen einschlägigen deutschen und EU-Vorschriften unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Die Vertragssprache ist deutsch. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unter Ausschluss des § 1 EB das Gericht am Sitz der Verkäuferin zuständig. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

  1. Datenschutzbestimmungen

Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei beachten wir die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).